BGB: §1578b wird u.U. geändert

Die Unterhaltsrechtsreform von 2008 hat mit dem neu geschaffenen § 1578b BGB eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach bestimmten Kriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.

Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist eines dieser Billigkeitskriterien. Der neue Paragraph geriet in die Kritik, nachdem einige instanzgerichtliche Entscheidungen über Ehegattenunterhalt ergangen waren. Bedürftige Ehegatten würden besonders hart durch die neue Rechtslage getroffen, hieß es in der rechtspolitischen Diskussion. Wenn Ehen schon lange vor 2008 eingegangen waren, hatten diese Ehegatten keine Chance, sich auf die neue Regelung einzustellen. Bei manchen Entscheidungen nach der neuen Rechtslage sah es so aus, als ob die nachehelichen Unterhaltsansprüche "automatisch" befristet worden wären, ohne die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch die nacheheliche Solidarität hinreichend zu berücksichtigen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, durch eine Abänderung des § 1578b zum 1.1.2013  die Rechtslage klarzustellen.

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