Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Lebensversicherungen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Lebensversicherungen geändert.

Zur Entscheidung standen zwei Fälle, in denen der jeweils mittels Testament eines Elternteils enterbte Sohn gegen den Begünstigten aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen klagte.  Der Erblasser unterhielt eine (übliche) kapitale Lebensversicherung, die im Fall seines Ablebens an eine dritte Person (den auf Widerruf eingesetzten Begünstigten) ausgezahlt werden sollte. Der enterbte Sohn klagt gegen diesen Begünstigten aus der Lebensversicherung auf Zahlung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (als gesetzlicher Erbe) und begründet die Höhe seines Anspruchs aus dem gesamten Rückkaufswert der Lebensversicherung.

Der BGH hat in seinen beiden jüngsten Entscheidungen im April 2010 (28.04.2010) entschieden, dass die Höhe eines (in dem zugrundeliegenden Fall testamentarisch enterbten Sohnes) Pflichtteilsergänzungsanspruchs eines gesetzlichen Erben aus dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zu errechnen ist. Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtssprechung auf, wonach die Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (nur) aus der Höhe der eingezahlten Prämien zu errechnen ist.

Da ein bei Lebensversicherungsverträgen stets widerruflich eingeräumtes Widerrufsrecht / Bezugsrecht Gang und Gäbe ist, und sehr häufig und gerne als Mittel der Nachlassgestaltung genutzt wird, haben diese beiden Entscheidungen des BHG erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft. In Deutschland liegen die in Lebensversicherungen investierten Summen im Milliardenbereich.

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