Das neue internationale Scheidungs-Unterhaltsrecht

Eine Übersicht über die Regelungen der EuEheVO, Rom III VO, EuUntVO & Haager Unterhaltsprotokoll

Einleitung

Immer mehr deutsche Ehepaare leben (überwiegend) im Ausland, und trennen sich. Gemischte (inter-)nationale Paare leben in Deutschland, und trennen sich - vielleicht geht einer von beiden zurück in sein Heimatland. Aber auch die vielen in Deutschland lebenden Paare mit (ausschließlicher oder auch zusätzlicher) ausländischer Staatsangehörigkeit trennen sich, bleiben hier, ziehen einzeln jeder für sich oder auch nur einer von ihnen in sein Heimatland oder einen Drittstaat weiter.

Nachfolgend soll das internationale Trennungs- Scheidungs-Unterhaltsrecht, Zuständigkeiten deutscher Familiengerichte mit internationalem Bezug sowohl für die Trennung und Scheidung als auch für Unterhaltsansprüche über nationale Ländergrenzen hinweg,  sowie das mögliche Schicksal im Ausland erworbener Rentenanwartschaften im Fall einer Ehescheidung vor einem deutschen Familiengericht dargestellt werden.

Eine individuelle und im Einzelfall verbindliche Rechtsberatung kann und wird hierdurch nicht ersetzt.

Die nachfolgende Darstellung über internationale Zuständigkeiten deutscher Familiengerichte, die Möglichkeiten eine Rechtswahl zu treffen, materielles Unterhaltsrecht und Unterhaltsansprüche sowie den Umgang und die eventuelle Aufteilung von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Ausland aber auch von Ausländern in Deutschland erworbener Anwartschaften kann und wird nur und ausschließlich aus der Sicht des dt. Familienrechts betrachtet. Eine ausführliche inhaltliche Beratung über ausländisches Familienrecht, über dessen Grundzüge hinaus  kann und wird hier nicht geleistet werden können.

Diese Ausführungen sollen u.a. dazu dienen, im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen die Möglichkeit vorzustellen, Zuständigkeitsvereinbarungen bezüglich des Familiengerichts, vor allem aber eine Rechtswahl bezüglich des im Fall der Trennung und Scheidung anzuwenden Familienrechts zu treffen. Eine Vereinbarung  schafft die Möglichkeit, Planungssicherheit für beide Parteien zu schaffen, und damit unnötige Streitereien mit Zeit- und Geldverlust zu umgehen. Denn grundsätzlich gilt, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort eines dt. Ehepaares bsw. auf Mallorca oder in der Schweiz, Italien, Frankreich im Fall der Trennung und Scheidung unweigerlich zu dem örtlich zuständigen Familiengericht auf Mallorca, in der Schweiz, Italien, Frankreich usw. führt, und es dort (ohne Rechtswahl durch die dt. Eheleute) zur Anwendung balearischen, schweizer, französichem Familienrechts kommt. Die Staatsangehörigkeit wird nicht mehr berücksichtigt, sondern nur noch der gewöhnliche Aufenthaltsort. Lebt man also bsw. 8 Monate im Jahr auf Mallorca, wird ein mallorquinisches Familiengericht und balearisches Familienrecht zur Anwendung gelangen.

Die Staatsangehörigkeit der Parteien hindert nicht die Anrufung des ausländischen Familiengerichts und die Anwendung des ausländischen Familienrechts. Dies kann je nach konkreter Ausgestaltung des jeweiligen nationalen  Familienrechts zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Diese Ausführungen sollen auch dazu anregen, bei fehlender, also nicht getroffener Rechtswahl der Eheleute je nach Aufenthaltsland darüber nachzudenken, den Aufenthaltsort zu verändern, um ggf. günstigere Ausgangsmöglichkeiten zu schaffen. Dies gilt bsw. für den Versorgungsausgleich (VA), welchen einige Mitgliedsstaaten, wie Frankreich und Italien nicht kennen, und also im Falle einer Ehescheidung eines dt. Ehepaares dort nicht durchgeführt werden wird. Hier besteht die Möglichkeit, den fehlenden VA vertraglich zu kompensieren. Dazu bedarf es der Kenntnis des dt. Versorgungsausgleichs.

Ferner setzt z.B. eine Scheidung in Italien voraus, dass zunächst das Recht der Eheleute, getrennt leben zu können vor einem italienischem Familiengericht festgestellt werden muss, und erst nach Ablauf von drei Jahren Trennung die Möglichkeit, die Ehescheidung durchführen zu lassen, nach it. Familienrecht besteht und zwingend ist. Das bedeutet ohne Rechtswahlvereinbarung und damit die Anwendung dt. Familienrechts, das keine dreijährige Trennung mit daran sich möglicherweise anschließender Ehescheidung kennt, drei Jahre länger Trennungsunterhalt, drei Jahre weitere/ mehr  Rentenwartschaften, die später, im Zweifel durch ein dt. Familiengericht, aufgeteilt werden müssen. Im Fall der Rechtswahl kann dt. Familienrecht auch durch ein italienisches Familiengericht sowie durch jedes andere Familiengericht in einem der Mitgliedsstaaten zur Anwendung gebracht werden.

1. Trennung, Scheidung

Seit dem 21.06.2012 hat sich das internationale Scheidungsrecht durch das Inkrafttreten der Rom III- Verordnung verändert. Dies Verordnung soll europaweit die Trennung von Tisch und Bett und die Scheidung erheblich vereinfachen. Welches Scheidungsrecht ist auf welchen Fall anwendbar? Maßgeblich ist seither nicht mehr die Staatsangehörigkeit der Eheleute, sondern deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung.

Die Rom III – VO gilt in derzeit 14 Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Österreich, Luxemburg, Slowenien, Ungarn, Deutschland, Malta,  Lettland, Rumänien. Demnächst treten Griechenland und Litauen bei.

Nicht dazu gehören: Schweiz, Skandinavien ( Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland), Russland, Polen, Jugoslawien, Türkei, Niederlande, Grossbritanien und Irland, sowie außereuropäische Staaten, wie bsw. Afrika, Asien, Australien, USA und Kanada.

Die Rom III – VO regelt nur die Trennung und Scheidung einer Ehe. Da eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland nicht als Ehe gilt, gilt für sie in Deutschland nicht die Rom III. Anders dagegen in den Niederlanden, Belgien, Spanien, und Frankreich. Dort ist die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft als Ehe anerkannt. In diesen Mitgliedsstaaten erfolgt auch die Trennung und Scheidung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ( dort Ehen), wenn einer oder beide Partner Ausländer sind, sich aber in einem  dieser Länder aufhalten, nach der Rom III – VO.

Alle Folgesachen, wie Hausrat, Vermögensaufteilung, Unterhalt, elterliche Sorge und Erbschaften regelt die Rom III – VO nicht.

  • Für das Güterrecht ( Vermögensauseinandersetzung, Erbe) wird es bis 2015 vergleichbare Neuregelungen geben. Bis dahin richtet sich deren Regelungsbedarf  nach dem jeweiligen Heimatrecht  der Eheleute oder nach deren individueller Vereinbarung anlässlich der Trennung und Scheidung.
  • Das Unterhaltsrecht wird durch die Europäische Unterhaltsverordnung ( EuUntVO & Haager Unterhaltsrotokoll) für die o.g. Mitgliedsstaaten geregelt. Für die Schweiz, Norwegen oder Island gilt im Fall einer Unterhaltsvereinbarung das Luganer Übereinkommen 2007.

1.1) EuEheVO

Die internationale Zuständigkeit eines (deutschen, französischen, u.a…)  Familiengerichtes für Trennung und Scheidung  ergibt sich aus der EuEheVO. Sie findet auf alle Mitgliedstaaten Anwendung. Die Staatsangehörigkeit der Eheleute ist egal. Danach ist ein dt. (französisches, österreichisches usw. …..) Familiengericht sachlich für Trennung und Scheidung mit Auslandsbezug (anderslautender Staatsangehörigkeiten eines oder beider Eheleute) zuständig, wenn

  • beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land haben;
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem jeweiligen Mitgliedstaat hatten, sofern einer von ihnen beiden dort noch seinen Aufenthalt hat;
  • der Antragsgegner dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • im Fall des gemeinsamen Antrags einer der beiden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedsstaat hat;
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedsstaat hat, wenn er ich dort seit mindestens 1 Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufhält;
  • wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem jeweiligen Mitgliedstaat hat, und sich dort seit mind. 6 Monaten aufhält und entweder Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates ist, oder im Fall Großbritanniens oder Irlands dort sein „ domicile“ hat.

D.h., die Staatsangehörigkeit der Eheleute spielt keine Rolle, sondern nur deren gewöhnlicher Aufenthalt.

1.2.) Rom III – Verordnung

Ist damit ein Familiengericht in einem Mitgliedsstaat international zuständig, können die Eheleute wählen, ob sie

  • das Familienrecht dieses gemeinsamen Aufenthalts , oder
  • das Familienrecht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, sofern dort noch einer der beiden lebt, oder
  • das Heimatrecht eines der beiden Eheleute wählen, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts

für ihre Trennung und Scheidung wählen.

Diese Rechtswahl kann in einem Ehevertrag erfolgen, allerspätestens aber zum Zeitpunkt der Einreichung der Trennung oder Scheidung. Allerdings sind diesbezüglich unterschiedliche nationale Regelungen möglich. Hier muss dann das jeweilige Familienrecht durchforstet werden. In Deutschland ist die Rechtswahl noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

Die Rechtswahl  bedarf in Deutschland der notariellen Beurkundung, oder der übereinstimmenden Erklärung gegenüber dem Familienrichter, wodurch die not. Form ersetzt wird, wenn mindesten ein Ehepartner  zum Zeitpunkt der Rechtswahl seien gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Leben beide nicht in Deutschland, und soll nur die Rechtswahl  in Deutschland abgeschlossen werden, ist keine not. Vereinbarung notwendig. Das gleiche gilt, wenn beide Parteien ihre Rechtswahl in einem Mitgliedsstaat getroffen haben, der diesbezüglich keine formellen ( not.) Formforschriften kennt. Selbstverständlich ist auch diese Rechtswahl dann gültig.

Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, welches Familienrecht für ihre Trennung und Scheidung anwendbar sein soll,  gilt folgendes:

  • angewandt wird das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Trennung und Scheidung;
  • das Recht des Staats, wo die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, sofern dies nichtlänger als 1 Jahr her ist, und einer von beiden aktuell dort noch lebt;
  • das gemeinsame Heimatrecht ( = Staatsangehörigkeit), oder
  • das Recht des Staates, in dem die Trennung und Scheidung gerichtlich geklärt werden soll.

2. Unterhalt

Unterhaltsansprüche ( Ehegatten und Kinder, Verwandte, nichteheliche Unterhaltsansprüche, gleichgeschlechtliche Partner) ausländischer Parteien, oder auch nur eines Partner mit ausländischer Staatsbürgerschaft werden bei internationalem Bezug nach der EuUntVO geregelt. Sie ist auf alle Mitgliedsstaaten inkl. England und Irland anwendbar. Bei Nichtmitgliedsstaaten, wie der Türkei, bleibt alleine das Haager Unterhaltsübereinkommen maßgeblich.

In der Schweiz, Norwegen und Island  findet das Luganer Übereinkommen 2007 Anwendung und zwar immer dann, wenn der Antragsgegner seine Wohnsitz in der  Schweiz, Norwegen oder Island hat, unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft er besitzt. Lebt der Ast. in einem dieser drei Länder, findet die EuUntVO Anwendung, wenn der Antragsgegner in einem Mitgliedstaat der EuUntVO lebt.

2.1) EuUntVO

Die EuUntVo findet seit dem 18.6.2011 Anwendung. Ein Unterhaltstitel nach der EuUntVO ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung im Ausland.

Die EuUntVO, zuständig für alle Mitgliedsstaaten, ist auf alle Verfahren bzgl. familien-,verwandtschafts- oder eherechtlicher Unterhaltspflichten anzuwenden. Ebenso ist sie anwendbar auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner und eingetragener Lebenspartnerschaften.

Sie findet Anwendung, sobald einer der Beteiligten (auch) eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch hier existieren wiederum 4 Wahlmöglichkeiten für eine Zuständigkeit eines Familiengerichts in einem  der Mitgliedstaaten:

  • das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltspflichtigen;
  • das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltsberechtigten;
  • das Recht des Landes, welches für Trennung und Scheidung Anwendung finde soll,
  • das Recht des Landes, welches im Fall eines Sorgerechtsverfahrens für die elterliche Sorge maßgebend sein soll.

Dies Zuständigkeitsfragen spiele vor allem bei der Frage nachträglicher Abänderungen von bereits existierenden Unterhaltstiteln eine Rolle, wenn bsw. der Unterhaltsberechtigte oder auch der Unterhaltsschuldner nach der Scheidung ins Ausland umzieht, und den bestehenden Unterhaltstitel, der z.B. noch im Heimatland geschaffen wurde, abändern lassen möchte oder muss, oder bei der Frage einer Abänderung, weil der Berechtigte ins Ausland verzogen ist.

In Deutschland sind sog. Konzentrationsgerichte für diese Unterhaltsverfahren mit int. Bezug zuständig. Und zwar ist ein solches Verfahren vor dem Amtsgericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts zu führen, also bsw. AG Frankfurt (Sitz OLG Frankfurt), AG Stuttgart (Sitz OLG Stuttgart), AG Koblenz (Sitz OLG Koblenz), AG Köln (Sitz OLG Köln), AG München (Sitz OLG München), usw. Auch dann, wenn der Antragsteller oder -gegner aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland eigentlich ein anderes Amtsgericht örtlich anrufen müsste oder könnte.

2.1.1 Gerichtsstandsvereinbarungen

Die Parteien können hinsichtlich bestehender und zukünftiger Unterhaltsstreitigkeiten eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, außer, es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Diesbezüglich ist keine Gerichtsstandsvereinbarung möglich. Zuständig ist das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes.

Gewählt werden kann:

  • das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes;
  • das Gericht, dessen Staatsangehörigkeit einer der Parteien hat;
  • das Gericht, das für die früheren Streitigkeit zuständig war; ( wenn es also schon einmal Streit zwischen den Parteien gab)
  • das Gericht, in dem die Eheleute mind. 1 Jahr lang ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Die Gerichtsstandsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen, allerdings nicht zwingend notariell, es genügen z.B. Email, Aufzeichnung per Iphone, nicht dagegen mündliche Absprachen.

2.2 Haager Unterhaltsprotokoll

Das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) trifft Aussagen  zur Anwendbarkeit des materielle Unterhaltsrechts. Es gilt für alle Mitgliedsstaaten und Nichtmitgliedsstaaten (z.B. Türkei). Danach ist das materielle Unterhaltsrecht (Familienrecht) bsw. für die Zahlung von Kindesunterhalt anwendbar, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder (zukünftig) haben wird. Gleiches gilt für den Ehegattenunterhalt.

Aber auch bzgl. des materiellen Unterhaltsrechtes ist eine Rechtswahl, mit Ausnahme des Kindesunterhaltes, möglich.

Gewählt werden kann:

  • das Heimatrecht eines der Beteiligten;
  • das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eines der Beteiligten;
  • das bezgl. des Güterstandes gewählte Recht;
  • das bezgl. der Trennung & Scheidung gewählte Recht.

Dieses gewählte anzuwendende Recht bestimmt Inhalt und Umfang  des Unterhaltsanspruches und damit auch die Höhe der Unterhaltszahlung. Ferner gilt, dass die Höhe des zu zahlenden Unterhalts die tatsächliche Kaufkraft des im Ausland lebenden Unterhaltsgläubigers zu berücksichtigen hat.  Ein bsw. in Deutschland lebender Unterhaltsschuldner muss (!) einem im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten so viel Kaufkraft verschaffen, wie dieser benötigt, um in „seinem“ Wahlheimatland leben zu können.

Zur Ermittlung dieser Kaufkraft dienen u.a.:
eurostat
www.worldbank.org
OECD CPL
oder die Länderguppeneinteilung  des BMF

Ein Unterhaltstitel, der im Ausland vollstreckt werden soll, muss hinreichend = konkret bestimmt sein. Zahlbetrag, Fälligkeit und Gläubiger müssen konkret bestimmt sein und sich aus dem Titel ergeben. Bei Nichtmitgliedsstaaten ( England, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Island) bedarf es zu deren Vollstreckbarkeit der Exequatur. Dieses erfolgt durch das AG am Sitz des OLG.

3. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich (VA) unterliegt dem nach der Rom III – VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht und ist nur durchführbar, wenn auf die Scheidung deutsches Recht anwendbar ist, und ihn das Recht des Staates, denen die Eheleute zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angehören, kennt.

Haben die Eheleute allerdings nur ausländische Versorgungsanwartschaften erworben, werden sie später den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durchführen lassen müssen, denn infolge fehlender Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte kann der VA nicht in dem vor einem dt. Familiengericht laufenden/rechtshängigen Scheidungsverfahren durchgeführt und entscheiden werden.

Alternativ wäre für die Eheleute zu prüfen, ob sie nach der Scheidung in Deutschland  den VA in ihrem Heimatland durchführen lassen wollen, wenn es ausschließlich um die dort erworbenen Anrechte geht.

Alternativ kann eine notarielle Vereinbarung zum VA getroffen werden, die dann allerdings bis zum Scheidungstermin vor einem dt. Familiengericht vorlegt werden muss.

Ihr Anwalt in Neuwied: Julia Petran

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