Internationales Familienrecht

Seit 21.06.2012 ist die neue Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU) in Kraft. Kernpunkt  dieser neuen Regelung, ist das Wahlrecht der Eheleute (z.B. welches Scheidungsrecht angewendet werden soll), nicht mehr primär deren Staatsangehörigkeit.

Gemäß Rom-III können die Ehegatten durch Vereinbarung entweder das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Voraussetzung ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Zudem besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. Schließlich kann auch das Recht des Staates des angerufenen Gerichts gewählt werden.

Die Vereinbarung der Rechtswahl

  • bedarf der Schriftform und
  • muss zudem datiert und von den Eheleuten unterschrieben sein.

So haben ausländische Ehepaare, die in ihrem Heimatland geheiratet haben, jetzt in Deutschland leben und sich trennen wollen, aber auch deutsche Ehepaare, die in einem Mitgliedsstaat ( bspw. Frankreich, Österreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Spanien, Portugal, Malta, Rumänien, Slowenien, Ungarn, Lettland, und bald auch Litauen und Griechenland) Leben und sich trennen wollen, die Wahl, ob sie für ihre Trennung und Scheidung das deutsche Familienrecht, für ihre Scheidung wählen (bspw. weil sie dort die Ehe gelebt haben), oder ihr Heimatrecht, also das italienische, österreichische usw. anwenden lassen wollen. Die Ehe wird dann in Deutschland vor einem dt. Familiengericht geschieden, aber unter Anwendung des italienischen, österreichischen o.ä. Familienrechts.

Oder ein, in einem der o.g. Mitgliedsstaaten lebendes, deutsches Ehepaar will sich trennen und kann nun wählen ob es bspw. in Italien dt. Familienrecht angewandt haben möchte, oder italienisches Familienrecht, also das Recht des Landes, in dem Sie als Ehepaar zusammen gelebt haben.

Aus der Wahl des anzuwendenden Familienrechts können Sich erhebliche Unterschiede sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Trennung und Scheidung als auch  bezgl. der  Scheidungsfolgen  ergeben.

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