Scheidung Infoblatt

Im folgenden Infoblatt habe ich versucht alle wichtigen Fragen zum Thema Scheidung für Sie zu beantworten!
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: Kontaktieren Sie mich!

Download: Infoblatt Ehescheidung (Rechtsstand: 27.10.2010)

1) Was bedeutet eigentlich das „Trennungsjahr“?

Das Trennungsjahr ist eine der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag. Es beginnt, wenn die Ehegatten wirklich „von Tisch und Bett“ getrennt leben, und dauert zwölf Monate. Es beginnt nicht, wenn die Eheleute zwar ihre Krise wahrnehmen, aber noch ein gemeinsames Ehe oder Familienleben führen (insbesondere Haushaltsführung füreinander). Eine Verabredung, das Jahr einvernehmlich zu verkürzen, ist rechtlich nicht erlaubt. Der Beginn des Trennungsjahres hat auch steuerliche Auswirkungen, so dass eine Beratung über den Beginn des Trennungsjahres wichtig ist, insbesondere wenn der Jahreswechsel bevorsteht.

Tipp
Im Idealfall nutzt man das „Trennungsjahr“ zu Verhandlungen miteinander über die wirtschaftlichen Scheidungsfolgesachen: Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung eines Eigenheims, Hausrat, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung, Sorge und Umgangsrecht. Gelingt dies, so ist die Scheidung als solche tatsächlich nur noch ein formaler Akt – eine so genannte „einverständliche“ oder „unstreitige“ Scheidung. Diese ist entsprechend preiswerter und geht schneller.

2) Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Das Scheidungsverfahren beginnt, wenn einer der beiden Ehegatten nach dem Trennungsjahr über seinen Anwalt den Antrag stellt, die Ehe zu scheiden. Der weitere Ablauf eines Scheidungsverfahrens richtet sich danach, ob nur über die Auflösung des Ehebandes (also: Ehescheidung) entschieden werden soll (sog. „unstreitige Scheidung“) oder ob ein Ehegatte zugleich Anträge stellt, wie die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen (sog. „Verbundscheidung“).

Die Dauer eines unstreitigen Scheidungsverfahrens hängt im Wesentlichen davon ab, wie lange die Parteien benötigen, um ihre Rentenkonten zu klären – im Durchschnitt 6 bis 9 Monate. Wenn aber der eine nach dem Trennungsjahr glaubhaft darlegt, dass die Ehe nicht zerrüttet sei und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, so muss der andere unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur begehrten Scheidung abwarten. Bei krassen Härtefällen sind Abweichungen in die eine oder andere Richtung möglich.

Die Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens (Verbund) hängt davon ab, worüber und wie viel gestritten wird  das kann sich über zwei Instanzen durchaus mehrere Jahre hinziehen.

3) Welche Anträge muss mein Anwalt stellen?

Die Ehe wird geschieden, wenn die Ehe zerrüttet ist und einer der beiden einen Scheidungsantrag stellt.  Derjenige stellt also den Antrag, „die Ehe zu scheiden“. Bei dieser ersten Antragstellung muss noch nicht entschieden werden, ob es sich nur um eine „unstreitige“ Scheidung handelt oder ob noch Folgesachenanträge im Verbund gestellt werden. Der andere kann als Antwort darauf ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen oder zustimmen oder seine Zustimmung verweigern. Beide können nach und nach weitere Anträge stellen, über die der Richter entscheiden soll (Scheidungsfolgesachen).

Bitte beachten Sie:
Letzte Möglichkeit, noch Folgesachenanträge zu stellen, ist zwei Wochen vor dem Scheidungstermin.

4) Kann man sich mit einem gemeinsamen Anwalt scheiden lassen?

Die unstreitige Scheidung setzt voraus, dass über die Scheidungsfolgen eine anderweitige Lösung außergerichtlich gefunden wurde (z.B. durch notariellen Scheidungsfolgenvertrag) oder dass mangels Masse (kein Geld/keine Kinder/gleich hohe Einkünfte) nichts zu verteilen ist. Bei der unstreitigen Scheidung muss nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein.

Deshalb heißt es im Volksmund, dass man sich mit „einem Anwalt“ scheiden lassen kann. Das ist richtig: zählt man die Anwälte im Gerichtssaal, so findet man nur „einen“ Anwalt – aber das ist kein gemeinsamer! Anwälten ist es berufsrechtlich verboten, zwei Parteien eines Scheidungsverfahrens gleichberechtigt zu vertreten. Sobald ein Verfahren streitig wird, was jederzeit bis zwei Wochen vor dem eigentlichen Scheidungstermin noch geschehen kann, müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein.

5) Welche Post werde ich bekommen?

Der Schriftverkehr im Scheidungsverfahren beschränkt sich bei den unstreitigen Fällen zumeist auf

  • den Scheidungsantrag
  • eine Erwiderung des Antragsgegners, in der er Stellung dazu nimmt, ob auch er geschieden werden möchte
  • die beiderseitigen Formulare, in denen die eigenen Rententräger angegeben werden
  • die Rentenauskünfte
  • die Ladung zum Termin
  • das Protokoll der Verhandlung
  • den Scheidungsbeschluss

Hinweis
Es ist also völlig normal, wenn sich in einer Akte eine ganze Weile lang „nichts tut“, weil die Rententräger sich mit der Kontoklärung befassen. Sämtlicher Schriftverkehr wird immer an den Mandanten weitergeleitet. Wenn Sie also nichts hören, gibt es auch nichts Neues. In streitigen Verfahren wird naturgemäß viel geschrieben. Dabei gilt nicht das Recht des „letzten Wortes“, sondern das der besseren Argumente!

6) Wie geht das mit dem Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich werden von beiden Ehegatten die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und dann hälftig geteilt. Dazu bekommen Sie von Ihrem Anwalt zunächst ein Formular, in dem Sie angeben, bei welchen Rententrägern (DRV, Versorgungswerk, Betriebsrente …) Sie eingezahlt haben. Dasselbe Formular Ihres Ehegatten bekommen Sie auch zur Kenntnis und prüfen die Angaben bitte auf Vollständigkeit. Im Laufe des Verfahrens erhalten die Ehegatten dadurch die Auskünfte über die Ehezeitanteile von sich selbst und vom Ehegatten.

Bitte beachten Sie:
Es ist wichtig, auch die „Versicherungsverläufe“ sorgfältig zu prüfen, weil Fehler darin Ihrem Anwalt nicht auffallen können, der Ihren beruflichen Lebenslauf und den Ihres Ehegatten nicht so gut kennt wie Sie selbst.
Sie können selbst den Überblick behalten, in dem Sie sich das Ergebnis aller Auskünfte in eine Tabelle eintragen (siehe Ende dieser Information).

Erst wenn die Tabelle vollständig ausgefüllt ist, dürfen Sie erwarten, demnächst geschieden zu werden. Vorher hat es keinen Sinn, das Gericht zu drängen, Geduld ist gefragt.

6.1    Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Es ist möglich, den automatischen Versorgungsausgleich auszuschließen. Das muss durch Notarvertrag geschehen. Es muss dem Gericht erklärt werden, warum dies nicht zu Altersarmut führt oder einen entschädigungslosen Verzicht darstellt, damit eine „rudimentäre Billigkeitsprüfung“ erfolgen kann, d.h.: der Richter muss sich grob davon überzeugen, dass damit keine Seite über den Tisch gezogen wurde.

Tipp
Niemand sollte ohne anwaltliche Beratung auf seinen Versorgungsausgleichsanspruch verzichten, nur damit das Scheidungsverfahren beschleunigt wird!

7) Wann kommt es zum Scheidungstermin?

Zu einem Termin in einer Scheidungssache kommt es
a) sofort, wenn der Richter meint, dass die Voraussetzungen einer Scheidung gar nicht vorliegen, weil z.B. das Trennungsjahr nicht eingehalten wurde. Der Fall ist aber eher selten,
also zumeist
b) erst, wenn der Richter meint, die Scheidung sei „entscheidungsreif“. Das ist dann der Fall, wenn von beiden Ehegatten die Auskünfte über den Versorgungsausgleich vorliegen und ggf. auch zu allen streitigen Anträgen die entscheidungsrelevanten Fakten auf dem Tisch liegen.

Daraus folgt für das einvernehmliche Verfahren: 

Haben beide Ehegatten einen lückenlosen Versicherungsverlauf bei ihren Rententrägern, dann ist denkbar, dass die Rentenauskünfte nach zwei bis drei Monaten vorliegen und dann rasch terminiert wird.
Das heißt aber auch, dass auch das unstreitige Scheidungsverfahren beliebig lange dauern kann, wenn nur bei einem Ehegatten die Auskünfte über seine Rentenansprüche nicht rasch erteilt werden können, z.B. weil er zeitweise im Ausland gelebt hat.

Für das streitige Verfahren bedeutet dies, dass Prognosen dazu, wann diese Ehe geschieden wird, an Wahrsagerei grenzen, weil man nicht einschätzen kann, wie viel geschrieben werden muss.

7.1    Und wenn ich es besonders eilig mit der Scheidung habe?

Die Möglichkeit, die Ehescheidung „vorzuziehen“ und die Rentenansprüche oder andere Streitfragen später zu klären, ist bei beiderseitigem Einverständnis möglich, damit die Scheidung vorab ausgesprochen werden kann. Besonders, wenn die Ehefrau von einem Dritten schwanger ist, wird meist rasch vor der Geburt terminiert. Dann sind alle Beteiligten daran interessiert, eine Ehelichkeit des Kindes zu vermeiden.

7.2    Was geschieht im Scheidungstermin?

Im Termin werden beide Ehegatten zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört. Die Ausgestaltung des Anhörungstermins ist je nach Richter unterschiedlich förmlich.
Zumeist wird zuerst die Antragstellerin/der Antragsteller befragt. Die Fragestellungen lauten:

  • seit wann man getrennt lebt,
  • wie sich die Trennung vollzogen hat,
  • wer ausgezogen ist,
  • ob es Versöhnungsversuche gegeben hat und schließlich,
  • ob man nach wie vor glaubt, dass die Ehe zerrüttet sei und man geschieden werden will.

Nach den Gründen wird im Normalfall nicht gefragt. Unterschrieben wird nichts.

Hinweis
Verfahren in Familiensachen sind nichtöffentlich, neue Lebensgefährten und andere Begleiter müssen also auf dem Flur warten.

7.3    Müssen beide Ehegatten zur Scheidung kommen?

Im Normalfall werden beide Ehegatten zu demselben Termin geladen und gleichzeitig angehört. Ausnahme: Ein Ehegatte wohnt weit weg und kann mit allseitigem Einverständnis von dem Gericht an seinem Wohnort angehört werden. Oder: Es liegen „gute“ Gründe vor (Gewalt), warum die Ehegatten nicht gezwungen werden, einander zu begegnen.

7.4    Worüber kann der Richter noch entscheiden?

Der Richter entscheidet – abgesehen vom Versorgungsausgleich – nichts automatisch. Er entscheidet nur über konkrete Anträge, die gestellt werden. Wenn man sich außergerichtlich nicht einigen konnte, wird der Richter über die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Scheidung entscheiden müssen.

Bis zwei Wochen vor dem eigentlichen Scheidungstermin könnte man Anträge betreffend sog. Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Güterrecht etc.) stellen. Werden solche Anträge von keiner Seite rechtzeitig gestellt, wird in diesem Termin über die Scheidung – und den Versorgungsausgleich – geurteilt, ohne dass die Folgesachen berücksichtigt werden. Kommen solche Anträge noch kurzfristig, wird der Termin zumeist verschoben, weil die Gegenseite Gelegenheit haben muss, auf den neuen Antrag zu erwidern.

Zusätzliche Anträge lösen zusätzliche Kosten aus bzw. erfordern gesonderte Anträge auf Verfahrenskostenhilfe. Mögliche Scheidungsfolgesachen sind:

  • Versorgungsausgleich (automatisch)
  • nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Haushaltsgegenstände
  • Wohnungszuweisung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht

8) Was kostet mich die Scheidung?

Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzlich geregelt, nach einer Gebührentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Anwälten ist Preisdumping verboten: sie dürfen die gesetzliche Gebühr für gerichtliche Verfahren nicht unterschreiten. Eine Scheidung kostet also bei allen Gerichten und bei allen Anwälten (mindestens) dasselbe. Vor Gericht unterscheiden Anwälte sich nur durch die Leistung, nicht durch den Preis.

Das Prinzip lautet, dass reiche Leute mehr für ihre Scheidung bezahlen sollen als ärmere. Daher ist das Einkommen, das beide Ehegatten zusammengerechnet in den drei Monaten verdient haben, die dem Scheidungsantrag vorangehen, ein Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Kosten. Kennt man beide Gehälter, kann man die Kosten genau vorhersagen. Am Ende des Verfahrens werden die Kosten so verteilt, dass jeder seinen eigenen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten zahlt. Das gilt aber nur für die „unstreitige“ Scheidung.

Werden Folgesachenanträge gestellt, entstehen dafür zusätzliche Kosten, die sich danach richten, wie viel man vom anderen begehrt bzw. ihm zahlen soll. Dann kann auch eine Kostenentscheidung ergehen, so dass einer dem anderen einen Teil seiner Anwaltskosten ersetzen muss, weil er mehr beantragt hat, als ihm zustand – oder mehr zahlen musste, als er wollte.

Hinweis
Rechtsschutzversicherungen zahlen in diesen Familiensachen in der Regel nicht.

8.1    Sind darin auch Beratungskosten enthalten?

Die oben genannten Kosten der Scheidung decken nur das gerichtliche Verfahren ab. Möglicherweise wollen Sie zusätzlich außergerichtlich in den wirtschaftlichen Fragen von Ihrem Anwalt beraten oder vertreten werden. Das löst andere Gebühren aus, über die man im Einzelfall sprechen muss. Kommt es später doch noch zu einem gerichtlichen Verfahren, werden diese zum Teil angerechnet.

8.2    Wann wird das Honorar fällig?

Sobald die Gegenstandswerte schätzbar sind, erhalten Sie eine Vorschussrechnung. So haben Sie frühzeitig eine Übersicht, welche Kosten bereits entstanden sind und welche voraussichtlich noch entstehen werden. Bei größeren Beträgen ist Ratenzahlung Verhandlungssache. Wird das Gericht in Anspruch genommen, ist der Gerichtskostenvorschuss allerdings sofort zu zahlen. Ändern sich im Verlauf des Mandats die Gebühren, erhalten Sie neue Übersichten, bei Abschluss des Mandats eine Schlussrechnung unter Verrechnung aller Vorschüsse. Haben Sie ein streitiges Gerichtsverfahren gewonnen, muss der Gegner Ihnen die Kosten erstatten.

Hinweis
In Familiensachen allerdings lautet die Regel, dass jeder die Kosten seines Anwalts und die Hälfte der Gerichtskosten trägt – es also keine Erstattung gibt; Ausnahmen sind möglich.

8.3    Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Die Kosten des Scheidungsverfahrens gelten bei der Steuer als „außergewöhnliche Belastungen“ wie z.B. Krankheitskosten. Es gibt aber individuell eine zumutbare Eigenbelastung, die überschritten werden muss. Es ist daher sinnvoll, möglichst viele solcher Belastungen in einem Kalenderjahr zu bündeln.

8.4    Was ist, wenn ich die Kosten nicht aufbringen kann?

Für die Scheidung und die anderen Anträge in den genannten Familiensachen kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt werden. Auch dem Antragsgegner einer „unstreitigen“ Scheidung steht ein eigener Rechtsanwalt auf Staatskosten zu, obwohl er ohne anwaltlichen Beistand geschieden werden könnte. Sie können VKH beantragen, wenn Ihr Haushaltseinkommen nicht höher ist als 395 € für jeden Erwachsenen im Haushalt, 276 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind, zusätzlich für Erwerbstätige 180 €, sowie die Kosten der Unterkunft und notwendige Kreditraten. Außerdem dürfen Sie kein verwertbares Vermögen haben.

Hinweis
Wenn Sie selbst nicht zahlungskräftig sind, Ihr getrennt lebender Ehegatte aber schon, müssen Sie ihn auf Verfahrenskostenvorschuss verklagen, statt dass der Staat für Sie zahlt.

8.5    Wäre eine Online-Scheidung billiger?

Im Internet wird viel versprochen. Zum Beispiel: „Scheidung ohne Anwaltsbesuch“, „Scheidung online“, „Scheidungskosten senken“. Die Nachteile liegen auf der Hand: ohne persönlichen Kontakt zum Anwalt wird man seine Fragen rund um das Scheidungsverfahren nicht los. Ein Vorteil soll angeblich sein, dass man Kosten sparen könne. Leider sind solche Versprechen nicht wahr: Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzlich geregelt, nach einer Gebührentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Anwälten ist Preisdumping verboten: sie dürfen die gesetzliche Gebühr für gerichtliche Verfahren nicht unterschreiten.

Eine Scheidung kostet also bei allen Gerichten und bei allen Anwälten (mindestens) dasselbe, egal, ob sie „einvernehmlich“ ist. Rechtsanwälte unterscheiden sich also nur durch ihre Leistung, nicht durch ihren Preis. Mit einer Online-Scheidung bei einem Anwalt, der nicht an Ihrem Wohnort oder Gerichtsort sitzt, haben Sie also keine Kostenvorteile. Wenn Sie darauf verzichten möchten, mich in meiner Kanzlei aufzusuchen, können Sie auch mit mir ausschließlich per E-Mail korrespondieren – Kosten sparen aber nicht Sie, sondern ich.

9) Wann bin ich geschieden?

Sie sind geschieden, wenn Ihre Scheidung „rechtskräftig“ ist. Bis September 2009 wurde eine Ehe durch Scheidungsurteil geschieden, nun heißt es Beschluss; das ist aber nur ein anderes Wort für dieselbe Sache.
Eine Ehescheidung kann direkt im Anhörungstermin rechtskräftig werden, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind und den so genannten „Rechtsmittelverzicht“ erklären. Auch dann dauert es jedoch je nach Arbeitsbelastung bei Gericht noch einige Tage oder gar Wochen, bis der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk beim Anwalt vorliegt und an den Mandanten weitergeleitet werden kann.

Wird der „Rechtsmittelverzicht“ nicht im Termin erklärt, muss erst noch der Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist abgewartet werden. Dann kommt der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk also frühestens nach 6 Wochen, eher noch später, beim Anwalt an.

Tipp
Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist ein wichtiges Dokument, das Sie aufbewahren müssen. Sie benötigen es bei Wiederverheiratung oder Personenstandsänderungen, später beim Rentenantrag und aus vielen Gründen mehr, um den Geschiedenen-Status nachzuweisen.

10) Was geschieht rechtlich durch die Scheidung?

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes. Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden.

Bitte beachten Sie:
Es wird dringend empfohlen, ggf. so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.

10.1    Kann ich später noch weitere Anträge stellen?

Wenn Ihr ehelicher Zugewinn weder durch einen Notarvertrag noch durch den Scheidungsrichter geregelt wurde, verjähren die Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben sein. Die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.
Unüblich wäre es, den nachehelichen Unterhalt erst später einzuklagen.
Fragen des Sorge und Umgangsrechts kann man jederzeit gerichtlich klären lassen, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt.

10.2    Kann der Versorgungsausgleich später verändert werden?

Wenn der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt wurde und der begünstigte Partner stirbt, kann in gewissen Konstellationen ein Antrag gestellt werden, Ihre Rentenkürzung rückgängig zu machen.
Wenn Sie bei Eintritt der Rentenkürzung noch Ehegattenunterhalt an den begünstigten Ehegatten zahlen, kann die Rentenkürzung auf Antrag so lange ausgesetzt werden, bis der zweite Ehegatte in Rente geht.

Bitte beachten Sie:
Diese Konstellationen werden vom Anwalt nicht überwacht: Sie müssen selbst tätig werden und sich Rat holen.

10.3    Kann ich meinen Mädchennamen wieder annehmen?

Unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses können Sie bei Ihrem örtlichen Standesamt den Geburtsnamen wieder annehmen. Die Kinder behalten allerdings den Ehenamen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!

Rechtsstand: 27.10.2010

Alle Informationen und Angaben auf dieser Informations-Seite sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Ihr Anwalt in Neuwied: Julia Petran

Kontakt

Pfarrstraße 3
D-56564 Neuwied

Telefon: 0 26 31 / 34 79 92
Telefax: 0 26 31 / 94 30 52

Erreichbar von Montag - Freitag:
8:00 - 18:00 Uhr.
E-Mail: info@julia-petran.de

© 2009 - 2024 Rechtsanwältin Julia Petran - Neuwied | Umsetzung: mcHell Webdesign