Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann, wenn er nach dem 12.04.2006 durch Urteil oder Vergleich festgelegt und nicht auch zugleich zeitlich befristet wurde, jetzt nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Änderung seit dem 01.01.2008 auch nicht mehr zeitlich befristet werden. Der BGH und auch das OLG Düsseldorf legen in ihrer aktuellen Rechtssprechung eindeutig dar, dass ein Aufstockungsunteraltstitel, der nach dem 12.04.2006 ergangen bzw. vereinbart wurde, und der keine zeitliche Befristung Lesen Sie mehr [...]