Der Unterhaltsschuldner und ALG II Empfänger muss seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit substantiiert darlegen und beweisen. Der blosse Hinweis auf den Bezug von ALG II genügt nicht. Erzielt der ALG II Empfänger Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, so sind diese zunächst auf den geschuldeten Kindesunterhalt zu verrechnen, ohne dass sein ALG II Bezug geschmälert wird. Dies ergibt sich bereits aus der internen Anordnung der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 11.5 der Verwaltungshinweise Lesen Sie mehr [...]