Am 19.11.2021 fand das vom OLG Düsseldorf geleitete Koordinierungsgespräch zur Festlegung der ab 1.1.2022 geltenden Düsseldorfer Tabelle unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags statt. Die neue Version der Düsseldorfer Tabelle wird in Kürze veröffentlicht.
Was bereits bekannt ist: Der bei der Unterhaltsbemessung zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigende Erwerbstätigenbonus ab 1.1.2022 wird bundeseinheitlich mit 1/10 des maßgeblichen Einkommens bemessen. Damit endet die durch die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf Ende der 1970er Jahre begründete und von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte übernommene Bestimmung des Erwerbstätigenbonus mit 1/7 des Einkommens (sog. Anreizsiebtel i. H. von 14, 3 %) bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen i. S. des § 1578 I BGB.
Die Änderung tritt mit Wirkung ab 1.1.2022 ein und führt in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis insoweit zu einer geänderten Berechnung des Bedarfs. Dieser Änderung haben alle Oberlandesgerichte zugestimmt; lediglich das Kammergericht Berlin hat sich in dem Gespräch die Fortführung der 3/7-Berechnungsmethode vorbehalten. Angestoßen wurde diese Änderung durch den Beschluss des BGH v. 13.11.2019 (XII ZB 3/19), unter Bezug auf die Süddeutschen Leitlinien.
Unverändert bleibt die Bemessungsgrundlage; der Erwerbstätigenbonus wird weiterhin erst nach Abzug des Kindesunterhalts sowie der prägenden Verbindlichkeiten ermittelt (anders der Vorschlag der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags).
Die Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2022 wird in Kürze erwartet.