Düsseldorfer Tabelle 2023: Erhöhung für Unterhaltsberechtigte

Mit der Düsseldorfer Tabelle 2023 hat das OLG Düsseldorf Anpassungen an den Beitragssätzen, dem anzurechnenden Kindergeld sowie dem Selbstbehalt vorgenommen. Damit setzt die Tabelle die Vorgaben der neuen Mindestunterhaltsverordnung um. Unterhaltsberechtigte bekommen eine spürbare Erhöhung der Beiträge.

Erhöhte Bedarfssätze im Unterhalt

Die Anpassungen der Bedarfssätze fallen 2023 deutlich höher aus als 2022. So erhöhen sich z.B. Beiträge in der 1. Altersstufe um € 41 gegenüber dem Vorjahressatz. Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Mit zunehmendem Alter steigt auch der Anspruch auf Unterhalt, so dass der steigende finanzielle Bedarf älterer Kinder berücksichtigt wird.

So sehen die neuen Mindestunterhaltssätze in der ersten Einkommensgruppe (bis € 1900) für 2023 aus:

AltersgruppeNeuer SatzErhöhung in €
1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)€ 437€ 41
2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)€ 502€ 47
3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)€ 588€ 55
4. Altersstufe (ab 18)€ 628€ 59

Die Bedarfssätze für volljährige Kinder (ab 18) berechnen sich wie folgt: 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Es wurden auch die Bedarfssätze studierender Kinder erhöht: Hier erfolgte eine Anhebung von € 860 auf € 930, wovon € 410 auf die Warmmiete entfallen.

Anrechnung von Kindergeld

Kindergeld wird auf die Bedarfssätze angerechnet: 50% bei Minderjährigen, 100% bei Volljährigen. Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes auf einen einheitlichen Betrag von € 250 verändert sich daher auch der anzurechnende Betrag.

Erhöhung des Selbstbehalts

Die Höhe der Selbstbehalte hängt davon ab, wem gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind. Gegenüber Ihren Kindern ist Ihr Selbstbehalt geringer als gegenüber Ihrem Ehepartner oder gegenüber Ihren eigenen Eltern.
Neben den Bedarfssätzen für Unterhaltsberechtigte werden in der Düsseldorfer Tabelle 2023 erstmals seit 2020 Anpassungen im Selbstbehalt vorgenommen:

Neuer SatzErhöhung in €
Notwendiger Selbstbehalt
Nicht erwerbstätiger Unterhaltsschuldner€ 1120€ 160
Erwerbstätiger Unterhaltsschuldner€ 1370€ 210
Angemessener Selbstbehalt€ 1650€ 250

Der notwendige Selbstbehalt ist der Selbstbehalt, der Ihnen als Unterhaltsschuldner im Hinblick auf Ihre minderjährigen, unverheirateten und diesen gleichgestellten volljährigen Kinder verbleibt.

Der angemessene Selbstbehalt ist der Selbstbehalt, der Ihnen als Unterhaltsschuldner im Hinblick auf andere unterhaltsberechtigte Personen verbleibt. Dies sind Personen, die in der Rangfolge hinter minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern rangieren z.B.  Ehegatten, die Mutter oder der Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes sowie die Eltern des Unterhaltspflichtigen.

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