Erben und Vererben von A bis Z

Berliner Testament

Ehegatten setzen sich gegenseitig zum Erben ein. Das Vermögen des zuerst Versterbenden geht dann an den Überlebenden. Stirbt dieser auch, geht der Nachlass in der Regel an die gemeinsamen Kinder.

Enterbung

Entgegen so mancher Drohung ist eine vollständige Enterbung von Kindern oder Ehegatten (fast) nicht möglich. Selbst wenn in einem Testament die gesetzlichen Erben ausgeschlossen werden, steht ihnen ( idR) jedoch noch der Pflichtteil zu.

Gesetzliche Erben

Wenn der Erblasser in seinem Testament nicht klar gemacht hat, wer welchen Teil des Erbes bekommen soll, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass die nächsten Verwandten und der überlebende Ehegatte zu Erben werden.

Pflichtteil

Wird ein pflichtteilsberechtiger Erbe durch ein Testament von seinem Anspruch ausgeschlossen, steht ihm immer noch ein Mindestanteil am Erbe zu. Das gilt nicht für diejenigen, die explizit auf Erbe bzw. Pflichtteil verzichtet haben, oder wer zu Recht enterbt wurde.

Berechtigt sind Abkömmlinge, wie Kinder und Enkel des Erblassers, Eltern/ Schwiegereltern  und Ehepartner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausbezahlt.

Testierfreiheit

Begründet in §14 des Grundgesetzes ist die Freiheit, dass jeder Mensch sein Vermögen durch ein Testament oder einen Erbvertrag nach seinem Tod nach Belieben aufteilen kann. Die Testierfreiheit wird nur durch den Pflichtteil eingeschränkt, der den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen ( meistens) garantiert.

Vermächtnis / Vererbung

Für Laien mögen diese Begriffe das Gleiche bedeuten, juristisch gesehen sind sie aber völlig verschieden. Vererbt wird nicht nur Vermögen sondern auch sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers an den Erben. Vermacht wird lediglich eine bestimmte Position des Vermögens. Diese kann vom Vermächtnisempfänger von den Erben eingefordert werden. Die Vermischung der beiden Begriffe in Testamenten kann zu Schwierigkeiten bei der Auslegung führen.

Ihr Anwalt in Neuwied: Julia Petran

Kontakt

Pfarrstraße 3
D-56564 Neuwied

Telefon: 0 26 31 / 34 79 92
Telefax: 0 26 31 / 94 30 52

Erreichbar von Montag - Freitag:
8:00 - 18:00 Uhr.
E-Mail: info@julia-petran.de

© 2009 - 2024 Rechtsanwältin Julia Petran - Neuwied | Umsetzung: mcHell Webdesign