Erhöhung des Kindergelds auf den Unterhalt anrechnen

Ab dem 01. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld um zehn Euro monatlich. Die Höhe des Kindergelds beträgt aktuell somit:

Anzahl der KinderKindergeld ab 01.07.2019
1. Und 2. Kind204 €
3. Kind210 €
ab dem 4. Kind235 €

Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, weshalb es bei der Berechnung von Unterhalt, laut der Düsseldorfer Tabelle, Berücksichtigung findet.

Für eine Berechnung ist es grundlegend von Bedeutung, ob das Kind bereits volljährig oder noch minderjährig ist und dementsprechend bei den Eltern lebt.

Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt

Kinder haben gegenüber dem Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt, bei dem sie nicht ihren dauerhaften Aufenthalt haben. Die Auszahlung vom Kindesunterhalt erfolgt somit i.d.R. an das alleinerziehenden Elternteil, welches sich überwiegend um die Erziehung des gemeinsamen Kindes kümmert. Dieser Elternteil erhält auch das Kindergeld, welches auf den Unterhalt angerechnet wird.

Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt für minderjährige Kinder

Der Alleinerziehende hat aufgrund der Pflege des Kindes ein Anrecht auf einen Teil des Kindergelds. Somit darf der unterhaltspflichtige Elternteil nur die Hälfte des Kindergeldes vom ermittelten Unterhaltsbedarf des Kindes abziehen.

Beispiel: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt in voller Höhe

monatlicher Unterhaltsanspruch des Kindes354 €
abzüglich Kindergeld (50 %)97 €
tatsächliche Unterhaltszahlung210 €
ab dem 4. Kind257 €

In diesem Fall verringert sich der zu zahlende Betrag für den Elternteil also auf 257 €, da er die Hälfte vom Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen darf.

Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt für volljährige Kinder

Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nur bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss schulden (§ 1610 Abs. 2 BGB), z.B. Abschluss des Studiums. Eine Zweitausbildung müssen Eltern nicht finanzieren.

Der Barunterhalt ist am dem 18 Geburtstag von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Natural-Unterhalt in Form von Pflege / Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr.

Unterschieden wird dabei zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Privilegierte volljährige Kinder

Privilegierte Volljährige sind den minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht gleichgestellt.
Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es:

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt und unverheiratet ist
  • sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet

Bei privilegierten volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach Maßgabe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Nicht privilegierte volljährige Kinder

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs Volljähriger ist das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Beide Elternteile haften als gleich nahe Verwandte für den Unterhalt gleichrangig, jedoch anteilig unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Auch ist das Kindergeld, soweit es von Volljährigen noch bezogen wird, auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen.

s. auch https://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/, https://www.scheidung.org/anrechnung-kindergeld-auf-unterhalt/

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