Großeltern haften für den Kindesunterhalt

Großeltern können auf Enkelunterhalt in Anspruch genommen werden. Denn auch ein Großelternteil kann ein "anderer unterhaltspflichtiger Verwandter " i.S. § 1603 II 3 BGB sein. Dies setzt voraus, dass die

Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt gegenüber dem  vorrangig haftenden Elternteil ( Vater / Mutter ) ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, beispielsweise weil dieser nicht leistungsfähig ist.

BGH, Urt. vom 08.06.2005 - XII ZR 75/04

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