Der Eigenbedarf eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners ist an die Lebensverhältnisse im Ausland anzupassen. Lebt entweder der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete im Ausland, so ist ein bestehender Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen.
Als Umrechnung stehen 2 Möglichkeiten zur Auswahl:
- Umrechnung mittels Verbrauchergeldparität, ( für 1 € erhält man in dem jeweiligen Land Waren und Dienstleistungen im Wert von . . . € )
oder
- die Anwendnung der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums.
Der Unterhalt für ein bsw. in Polen lebendes Kind wird entsprechend der Düsseldorfer Tabelle berechnet, aber entsprechend der Methode 1 oder 2 auf die in Polen tatsächlich herrschenden Verhältnisse angepasst, und im konkreten Fall nach unten korrigiert.
Lebt der Unterhaltsschuldner bsw. in Polen, wird der ihm verbleibende Selbstbehalt gegenüber einem in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldner herabgesetzt.
OLG Hamm, 2 UF 509/04, 24.05.2004