Minderjährige Scheidungskinder bekommen 2019 mehr Unterhalt

Ab dem 01. Januar 2019 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mitteilte. Dann steht minderjährigen Scheidungskindern mehr Unterhalt zu. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um 6 bis 14 Euro im Monat. Für volljährige Kinder bleiben die Unterhaltssätze unverändert.

Unterhalt für Scheidungskinder auf einen Blick

  • Gemäß Düsseldorfer Tabelle erhalten minderjährige Trennungskinder ab 2019, je nach Alter und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen, bis zu 14 Euro mehr Unterhalt pro Monat.
  • Für volljährige Kinder bleiben die Bedarfssätze aus dem Jahr 2018 unverändert.
  • Auf den jeweiligen Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen.

Hier finden sie die Düsseldorfer Tabelle 2018 als PDF.

Das ändert sich für Ihr Kind

Der Mindestunterhalt beträgt ab 1. Januar 2019 jeweils in der niedrigsten Einkommensgruppe bis
€ 1.900 Nettomonatseinkommen:

  •  für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 354 Euro statt bisher 348 Euro
  •  für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 406 Euro statt bisher 399 Euro
  •  für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) sind es 476 Euro statt bisher 467 Euro

in der oberen Einkommensgruppe von € 5.101 bis € 5.500 netto:

  • erhalten Kinder künftig 762 statt bisher 748 Euro.

Kindergeld wird zum Teil angerechnet

Auf den Unterhalt wird das Kindergeld bei minderjährigen zur Hälfte und bei volljährigen Kindern ganz angerechnet. Das Kindergeld wird zudem am 01. Juli 2019 erhöht. Für Unterhaltspflichtige für volljährige Kinder fällt der Betrag, den sie beisteuern müssen, ab dann geringer aus. Für die Unterhaltsempfänger kommt die Erhöhung trotzdem an, da die Differenz ja durch die Kindergeld-Erhöhung ausgeglichen wird.

Das Kindergeld beträgt bis zum 30. Juni 2019:

  •  für ein erstes und zweites Kind: € 194
  •  für ein drittes Kind: € 200
  •  für jedes weitere Kind: € 225

sowie ab dem 01. Juli 2019:

  •  für ein erstes und zweites Kind: € 204
  •  für ein drittes Kind: € 210
  •  für jedes weitere Kind: € 235.

Die „Düsseldorfer Tabelle“

Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht herausgegeben.

Die "Düsseldorfer Tabelle" war zuletzt zum 01. Januar 2018 angepasst worden, eine erneute Änderung wird es laut Gericht voraussichtlich zum Jahr 2020 geben.

Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft und ist eine allgemeine Richtlinie, die von allen Oberlandesgerichten bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhalts benutzt wird.

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