Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 126/24) hat entschieden, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgestellt werden darf, wenn ein anderer Beteiligter Einwände erhebt, die sich nicht rasch und eindeutig klären lassen.
Komplexer Erbfall mit internationalem Bezug
Der Verstorbene besaß sowohl die iranische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit und verfügte über erhebliche Vermögenswerte in mehreren europäischen Staaten sowie im Ir ...
