BGB: §1578b wird u.U. geändert
Die Unterhaltsrechtsreform von 2008 hat mit dem neu geschaffenen § 1578b BGB eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach bestimmten Kriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.
Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist eines dieser Billigkeitskriterien. Der neue Paragraph geriet in die Kritik, nachdem einige instanzgerichtliche Entscheidungen über Ehegattenunterhalt ergangen waren. Bedürftige Lesen Sie mehr [...]