Samenspende: Auch Kinder haben ein Auskunftsrecht

Kinder, welche aus einer Samenspende hervorgegangen sind und noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, müssen Auskunft zu ihrer Abstammung erhalten.

Das Amtsgericht Wedding hat mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 13 C 259/16, nicht rechtskräftig) die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtliche Eltern vertreten wird, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben, d.h. alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende zu nennen.

Die Eltern verzichteten im Vertrag mit der beklagten Samenbank-Betreiberin mit notarieller Vereinbarung gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt darauf, dass ihnen die Identität des Spenders preisgegeben werde. Da es später streitig war, ob das Kind mit dem von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist, klagten die Eltern sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes um von der Beklagten die Identität des Samenspenders zu erfahren.

Die Eltern können also die Auskunft für ihr Kind verlangen und müssen sich dabei auch nicht vorrangig an die behandelnden Ärzte wenden. Ein vertraglicher Auskunftsverzicht der Eltern stehe dem nicht entgegen.

Der Auskunftsanspruch ist nicht an bestimmtes Mindestalter des Kindes gebunden

Es sei ferner davon auszugehen, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes bestehe, Informationen über die Identität des Samenspenders zu erhalten. Ein Mindestalter sei dafür nicht erforderlich. Vielmehr könnten die Eltern, "im Rahmen ihres Elternrechts in eigener Verantwortung entscheiden, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen".

Das Recht auf Kenntnis der Abstammung überwiegt das Selbstbestimmungsrecht des Spenders

Das Gericht in Wedding kam zu dem Schluss, dass dem Auskunftsinteresse des Kindes "regelmäßig ein höheres Gewicht zu" komme als dem Geheimhaltungsinteresse des Samenspenders. Es stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, der 2015 einer entsprechenden Klage (Az.: XII ZR 201/13) gegen eine Reproduktionsklinik stattgegeben hatte.

Gleiches gelte auch für einen Vertrag mit einer Spendersamen liefernden Samenbank. Der Samenspender habe sich "bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt"; dafür trage er "eine soziale und ethische Verantwortung". Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse daher hintenan stehen.

Zentrales Samenspenderregister gibt Kindern Auskunft über den Samenspender

Am 18.05.2017 hat der Bundestag das Samenspenderregistergesetz verabschiedet, nach dem die Daten von Samenspender und -empfängerin künftig an ein zentrales Samenspenderregister gemeldet werden müssen und abgefragt werden können. Das Gesetz wird Mitte 2018 in Kraft treten und sieht vor, dass beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln ein bundesweites Samenspenderregister eingerichtet wird.

Im zentralen Samenspenderregister sollen Spender- und Empfängerdaten 110 Jahre lang gespeichert und auf Antrag herausgegeben werden. Gleichzeitig können Samenspender nicht als rechtliche Väter belangt werden, sie sind also vor Sorgerechts-, Unterhalts- oder Erbansprüchen geschützt. Eine rückwirkende Lösung für Kinder, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden, wird aber abgelehnt.

Wer vermutet, dass er mit einer Samenspende gezeugt wurde, kann künftig ab dem 16. Geburtstag Auskunft beim Samenspenderregister beantragen. Für jüngere Kinder können die Eltern als gesetzliche Vertreter die Auskunft für das Kind einholen.

Links zum Thema:

Die rechtliche Situation (www.spenderkinder.de)

Kinder von Samenspendern (www.welt.de)

Bundestag beschließt Samenspenderregistergesetz (www.di-netz.de)

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