Schweiz: Scheidung- und Scheidungsfolgenrecht - eine kurze Gegenüberstellung zu Deutschland

I. Vorbemerkung

Das deutsche Familienrecht wurde zum 1.1.2008 und dann nochmals, in den Bereichen Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzung im Jahr 2009 umgestaltet. Das Unterhaltsrecht der Eheleute einschließlich des Unterhalts des nichtehelichen Elternteils hat erhebliche Änderungen und Modernisierungen zum 01.01.2008 erfahren.

Das schweizerische Familien Recht wurde zum 1.1.2000 erheblich umgestaltet und modernisiert. Es wurde der Versorgungsausgleich eingeführt sowie erstmals die Möglichkeit für Eltern geschaffen, trotz Scheidung ein gemeinsames Sorgerecht beizubehalten.

II. Scheidungsverfahren

1.) Einverständliche Scheidung

In Deutschland kann die Ehescheidung frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der antragstellende Ehepartner muss sich dabei zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Antrag bei Gericht einreicht. Ein gemeinsamer Anwalt der Eheleute ist in Deutschland nicht möglich. Ist der weitere Ehepartner der Ansicht, dass er ebenfalls einen Anwalt und anwaltlichen Rat benötigt, muss er seinerseits einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftragen.
Anders besteht in der Schweiz die Möglichkeit der Scheidung ohne vorausgegangene Trennung. Voraussetzung ist ein gemeinsames Begehren sowie eine Einigung über die Scheidungsfolgen. Hierbei können sich die Eheleute von einem gemeinsamen Anwalt vertreten lassen.

In Deutschland verlangt die Trennung eine Trennung von Tisch und Bett, d.h. keine gemeinsamen Schlafzimmer mehr und auch keine wechselseitigen Versorgungsleistungen (Putzen, Waschen, Bügeln, Einkaufen, Essen zubereiten, keine gemeinsamen Urlaube, keine gemeinsamen Geburtstagsfeiern mit wechselseitigen Geschenkeaustausch etc. pp). Gründe, weshalb einer oder auch beide Eheleute sich scheiden lassen möchten spielen darüber hinaus, mit Ausnahme dieser nach außen hin offenkundigen Trennung für das deutsche Familiengericht grundsätzlich keine Rolle.

Anders als in Deutschland wird bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung in der Schweiz keine Trennung innerhalb der Ehewohnung verlangt.

Örtlich zuständig für das Ehescheidungsverfahren in Deutschland ist das Amtsgericht, an dem die Eheleute zuletzt den gemeinsamen Wohnsitz hatten, wenn einer der beiden zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung dort noch lebt, gegebenenfalls mit den gemeinsam minderjährigen Kindern, oder aber das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsgegners.

Möchte einer der Eheleute während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens und auch während der Dauer der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung in Deutschland einer Regelung hinsichtlich Ehegatten - und oder Kindesunterhalt treffen, Zuweisung der ehelichen Wohnung zur Nutzung, Hausratsteilung oder Vermögensauseinandersetzung bzw. Sicherung des Vermögens sind in Deutschland jeweils separate Verfahren vor dem Familiengericht notwendig, die explizit beantragt werden müssen. D.h., in Deutschland muss ein Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, Zuweisung der ehelichen Wohnung, Zuweisung eines Pkws zur vorläufigen Nutzung, Sicherung des Vermögens explizit gestellt werden, wenn die Parteien wenn einer der Parteien hier einen Regelungsbedarf hat und eine außergerichtliche Regelung zwischen den Parteien nicht möglich ist.

Bei Streitigkeiten mit deutschen und schweizerischen Bezug ist hinsichtlich des Trennungsunterhalts folgendes wichtig: aus Sicht des wirtschaftlich schwächeren empfiehlt es sich, den Trennungsunterhalt vorläufig im Eheschutzverfahren oder als vorsorgliche Maßnahme in der Schweiz festsetzen zu lassen. Die schweizerischen Gerichte entscheiden im summarischen Verfahren in der Regel sehr zügig und legen im Vergleich zu den deutschen Gerichten einen deutlich höheren Bedarf zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu Grunde. Hingegen ist die Regelung des nachehelichen Ehegat-tenunterhaltes also nach Rechtskraft der Scheidung für den wirtschaftlich schwächeren in Deutschland günstiger, weil der Ehegattenunterhalt in Deutschland bislang nur selten befristet wird. Allerdings steigt hier die Tendenz der Gerichte, Ehegattenunterhalt auch für die Dauer nach Rechtskraft der Scheidung zu befristen wobei derzeit nach wie vor keine allgemein gültigen Kriterien erkennbar sind.

III. Scheidungsfolgen

1.) Unterhalt

Schweizer Familiengerichte wenden unterschiedliche Berechnungsweise für den Unterhalt an. In der Regel werden die abstrakte Berechnungsweise und die Bedarfsberechnung vorgenommen. Die abstrakte Berechnungsweise erfolgt nach Prozentsätzen und ist in der Schweiz die herkömmliche Berechnungsweise. Sie hat den Vorteil der Einfachheit. Wie im deutschen Recht sind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts die Kriterien der Ehedauer, Aufgabenverteilung und Lebensstellung während der Ehe, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, Kinderbetreuung sowie berufliche Ausbildung zu berücksichtigen. Im Unterschied zum deutschen Unterhaltsrecht ist allerdings in der Schweiz die zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts üblich. Angeblich werden nur 11 % aller Fälle unbefristete Unterhaltsansprüche ausgeurteilt. Früher erhielt der erwerbslose Ehegatte pauschal ein Drittel vom Einkommen des verdienenden. Waren Kinder vorhanden, erhöhte sich der Anteil auf maximal zwei Drittel.

Bei extrem guten Einkommensverhältnissen ist für den Unterhalt der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten darzulegen.

Die Abänderung des nachehelichen Ehegattenunterhaltes ist nach Schweizer Recht nur innerhalb von fünf Jahren seit rechts auf der Scheidung möglich, sofern Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass ursprünglich weniger als der angemessene Bedarf (gebührender Bedarf) festgesetzt worden ist.

In Deutschland besteht seit dem 1.1.2008 ebenfalls gesetzlich die Möglichkeit, nachehelichen Ehegattenunterhalt zu befristen. Allerdings bedeutet das auch aktuell nicht zwingend, dass jeder nachehelichen Ehegattenunterhalt befristet wird. Auch hier spielen eine Rolle die Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verflechtungen, vor allem aber die beruflichen Entwicklungen und verpassten Chancen des wirtschaftsschwächeren Ehegatten aufgrund von Eheschließung und Kinderbetreuung. Sollte der wirtschaftlich schwächere Ehepartner durch die Ehedauer und die Betreuung der Kinder und die damit einhergehende längere berufliche Abstinenz keine Chance ( mehr) haben, in seinen ursprünglich im Beruf wieder einzusteigen und die zum Zeitpunkt des Ausstiegs zu Beginn der Ehe, des Umzugs in die Schweiz, Geburt der Kinder usw. durchaus greifbare Karriere nicht mehr machen können, droht dem wirtschaftlich stärkeren Ehepartner durchaus ein lebenslänglicher d.h. grundsätzlich zeitlich nicht befristbarer Ehegattenunterhalt als Ausgleich für den sogenannten ehebedingten Nachteil. Nichtsdestotrotz muss der wirtschaftlich schwächere Ehepartner sich natürlich ausreichend und nachvollziehbar d.h. nachweisbar und ernsthaft um den Erwerb/ Erhalt eines Ganztagsarbeitsplatzes bemühen und diese Bemühungen auch nachweisen.

Die Aufnahme einer nichtehelichen Beziehung, auch dann, wenn man nicht zusammen lebt spielt natürlich bei der Unterhaltsfrage ein rolle und kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Das gleiche gilt auch für das Nichtangeben von tatsächlichen Einnahmen.
Auch im deutschen Familienrecht besteht die Möglichkeit, den ausgeurteilten nachehelichen Ehegattenunterhalt zu einem späteren Zeitpunkt abzuändern allerdings nur dann, wenn nach der letzten Entscheidung neue Tatsachen hinzugetreten sind die zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung noch nicht bekannt waren, wie beispielsweise die Aufnahme einer nichtehelichen Beziehung, die tatsächliche Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder Ähnliches.
Alternativ besteht in Deutschland die Möglichkeit, nachehelichen Ehegattenunterhalt im Wege der Einmalzahlung abzufinden allerdings verbunden mit dem Risiko, dass unmittelbar danach eintretende Änderungen auf Seiten des berechtigten Ehegatten, wie beispielsweise einer Heirat, die plötzliche Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und so weiter keinen Einfluss mehr haben und nicht dazu führen, dass die gezahlte Abfindung zurückzuzahlen ist.

2. ) Kindesunterhalt

In Deutschland wird der Kindesunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle pauschaliert bezahlt. Sollte der Unterhaltsverpflichtete über der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegen, wäre auch dann nur der Unterhalt nach dieser Einkommensgruppe zu zahlen es sei denn, es kann für das jeweilige Kind ein konkreter Bedarf dargelegt werden, der einen höheren monatlichen Ehegattenunterhalt Kindesunterhalt rechtfertigt. In Deutschland wird das Kindergeld in Höhe von derzeit 190 € für das erste und zweite Kind, dann 106 90 € für das dritte Kind jeweils hälftig von dem sogenannten Tabellenbetrag abgezogen mit der Folge dass dann der ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle veröffentlichte Zahlbetrag zu leisten ist.
In diesem Fall ist zu beachten, dass die Höhe des Kindesunterhaltes sich danach richtet, wo das Kind zum Zeitpunkt der Unterhaltszahlung lebt.

Zugrunde zu legen ist das sog. bereinigte Einkommen des Verpflichteten, also nach Abzug von KV, AV, Schuldentilgung, Arbeitsaufwand.

Der Kindesunterhalt in der Schweiz wird von vielen Gerichten auf abstrakte Weise als Prozentsatz vom Einkommen des Elternteils ohne Obhut zuzüglich der staatlichen Kinderzulagen berechnet. Alternativ existiert auch die Unterhaltsberechnung mit Hilfe der Züricher Tabelle.

In diesem Zusammenhang ist häufig eine besondere Problematik festzustellen: der Aufenthalt des verpflichteten Elternteils ist beispielsweise in der Schweiz, und der Aufenthalt des unterhaltsberechtigten Kindes in Deutschland, und zwischen Deutschland und der Schweiz existiert ein wirtschaftliches Gefälle.

Für eine Unterhaltsabänderung gilt, ändert der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, also zurück nach Deutschland, ist von dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht des (neuen) gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden. Das gilt auch für den geschiedenen Unterhalt. Die Abänderung eines anzuerkennenden ausländischen Unterhaltstitels erfolgt in Deutschland, nach § 323 ZPO.

3) Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist im deutschen Familienrecht schon lange bekannt. Er wurde 2009 dahingehend reformiert, dass die Aufteilung der gesetzlichen und der privaten Altersvorsorge unmittelbar mit Rechtskraft der Scheidung vorgenommen wird. Für einen älteren Ehepartner, der früher in Rente gehen wird als der dann geschiedene Ehepartner bedeutet dies, dass er bereits mit dem Zeitpunkt seines Eintritts in die Altersrente die gekürzten um den Versorgungsausgleich gekürzten Anwartschaften erhält obwohl der andere, der insoweit begünstigte oder berechtigte Ehepartner erst zeitlich später in Rente geht und also eine Vakanz von einem oder mehreren Jahren entstehen kann, während derer die gekürzten Anwartschaften nicht ausgezahlt werden. Profiteur ist der Rententräger und/ oder die Rentenversicherung. Eine Änderung dieser Kürzung ist nur möglich, wenn der geschiedene Partner, dessen An-wartschaften deutlich gekürzt wurden, einen vom Gericht ermittelten nachehelichen Ehegattenunterhalt an seinen Ex Partner zahlt. Die Kürzung der Rente wird dann um diesen Unterhaltsbetrag ausgesetzt.
Neben den gesetzlich erworbenen Rentenanwartschaften werden in Deutschland im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch betriebliche Altersrenten und private Rentenversicherungen, wenn sie ausdrücklich als Rentenversicherung bezeichnet und geführt werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt.
Während der Ehe im Ausland erworbene Anwartschaften werden vom deutschen Familiengericht grundsätzlich nicht mitentschieden sondern bleiben ausdrücklich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, denn ein dt. Familiengericht kann keinem ausländischen Rampenträger Vorschriften darüber machen, wie die dort erworbenen Anwartschaften aufgeteilt werden.

4) Vermögensausgleich

in Deutschland besteht die Möglichkeit, den Güterstand individuell zu gestalten. Zur Verfügung stehen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Güterstand der Gütertrennung und der Güterstand der Gütergemeinschaft.
Vereinbart ein Paar unmittelbar vor der Hochzeit oder auch nach der Eheschließung notariell nichts, lebt man ab dem Zeitpunkt der Eheschließung automatisch in Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Gütertrennung müsste explizit notariell vereinbart werden. Zur Zugewinngemeinschaft und zur Vermögensauseinandersetzung nach deutschem Recht gehören private Altersvorsorgen der kapitalbildenden Lebensversicherung, Bausparverträge, Immobilien, Geldvermögen, Aktien, Depots, Fonds, sowie Geldanlagen in Form von Luxusgütern, PKWs und Immobilien. Jeder Ehepartner erwirbt mit den jeweiligen Gegenstand entweder Allein-eigentum oder häufig im Fall von Immobilienerwerb gemeinschaftliches Eigentum mit dem anderen Ehepartner. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass im Falle des der Havarie der Ehe jeder Ehepartner für sich Vermögenszugänge aber auch Verbindlichkeiten, die während der Ehe von jedem selbst erworben wurden bilanziert werden. Hat ein Ehepaar eine gemeinschaftliche Immobilie erworben, kann jeder im Rahmen der zu der aus einander setzen der Zu-gewinngemeinschaft dann den hälftigen Wert dieser Immobilie als seinen Vermögenswert in die Ausgleichsberechnung einstellen.

Bei der Gütertrennung erfolgt einen Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens nicht.

Während der Ehe erhaltenes privilegiertes Vermögen, beispielsweise eine Erbschaft oder eine Schenkung erhöhen das Anfangsvermögen des Ehepartners und sind damit im Rahmen dieser Zugewinnausgleichsschuld für den Erwerbenden günstig. Der andere Ehepartner partizipiert an diesem ererbten oder geschenkten Vermögen nicht es sei denn, dieser Vermögenswert erfährt während der eine erhebliche Wertsteigerung. Diese Wertsteigerung fällt dann wiederum in den Zugewinn.

5) Elterliche Sorge und Umgang

Die elterliche Sorge wird in Deutschland auch nach der Scheidung, so sieht es der Gesetzgeber vor, gemeinsam von den Eltern ausgeübt. Wenn ein Elternteil dies nicht möchte, muss er oder sie eigens einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung stellen. Die Familiengerichte in Deutschland sind sehr zurückhaltend mit einer solchen Entscheidung und schalten in der Regel gerne sogenannte Elterngespräche etc. pp vor. Schlussendlich werden auch psychologische oder psychiatrische Gutachten zu der Frage der Erziehungsfähigkeit eingeholt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Elternteil von sich aus anbietet, dass die elterliche Sorge durch den anderen Elternteil alleine ausgeübt wird, weil man sich beispielsweise häufig und lange im Ausland aufhält.

6) Umgang

Vollkommen losgelöst davon ist der Umgang zu regeln. Eine Regelung durch das Familiengericht erfolgt nur und ausschließlich auf ausdrücklichen Antrag. Vorgeschaltet sind in der Regel Gespräche beim Jugendamt oder aber auch bei anderen Trägern, beispielsweise Diakonie, Caritas, Lebenshilfe, die mit Hilfestellung und Beratung den Eltern oder einem Elternteil zur Verfügung stehen. Üblicherweise erfolgt der Umgang, abhängig vom Alter und der Entwicklung des Kindes 14-tägig an den Wochenenden. Bei kleineren Kindern nimmt man gerne noch einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche. Darüber hinaus werden Ferien grundsätzlich heftig zwischen den Eltern geteilt. Leben Kind und umgangsberechtigter Elternteil weiter voneinander entfernt, bieten sich an Stelle des regelmäßigen Umgangs großzügige Ferienregelungen an. Kommunikationsmöglichkeiten via Internet, Skype, etc. sollten zusätzlich und parallel zugelassen und nicht vom betreuenden Elternteil kontrolliert werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass elterliche Sorge mittlerweile in Deutschland auch dem nichtehelichen Elternteil zusteht. Er kann dies auf Antrag beim Familiengericht beantragen. Die gemeinsame elterliche Sorge wird dann von Seiten des Gerichts bestimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Kommunikationsebene zwischen den nichtehelichen Eltern derart gestört ist, dass eine Kommunikation selbst über die Kindesbelange nicht mehr möglich ist. Und auch dann wird den Regeln in all den Eltern in aller Regel zunächst eine sogenannte Elterngespräche empfohlen, bevor eine endgültige Entscheidung des Gerichts erfolgt.

IV Internationales Privatrecht

Das Schweizer internationale Privatrecht ist über das internationale Privatrecht geregelt. Grundlegend ist der Vorrang des Wohnsitzprinzips. Nach dem deutschen IPR, mittlerweile ersetzt durch Rom III und die europäische Unterhaltsverordnung, denen die Schweiz jeweils nicht beigetreten ist, sind Aufenthalt, aber auch Staatsangehörige berücksichtigungsfähig und eröffnen den Eheleuten Wahlmöglichkeit. Hingegen richtet sich die Zuständigkeit des Schweizer Familiengerichts und des anwendbaren Rechts vorrangig nach dem Wohnsitz.

V Anwendbares Recht

Die schweizerischen Gerichte wenden schweizerisches Recht an. Ausnahmsweise gilt stattdessen das gemeinsame Heimatrecht der Parteien, wenn beide Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und nur einer von ihnen in der Schweiz wohnt. Hierzu ist zu beachten, dass ein Ehepaar eine Rechtswahl treffen kann und aus Gründen der Sicherheit und Klarheit notariell beurkunden lassen sollte. So kann das Ehepaar wählen, dass, unabhängig davon, wo man sich zum Zeitpunkt der Trennung und Scheidung auffällt, das Ehescheidungsverfahren, wenn beide die dt. Staatsangehörigkeit besitzen, vor dem Amtsgericht in Berlin Schöneberg durchgeführt werden soll und damit dann auch deutsches Recht angewandt wird. Ferner kann man die Wahl treffen, dass, unabhängig davon, wo man sich zu Zeiten der Trennung und Scheidung auffällt und selbiges durchgeführt werden soll jedenfalls deutsches Recht angewandt haben möchte. Im Falle der Schweiz wäre diese Rechtswahl zulässig und würde vom Schweizer Gericht berücksichtigt werden.

Ein deutsches Familiengericht wird für die Ehescheidung zuständig, wenn einer der beiden Ehepartner, deutscher Staatsangehörige, im Rahmen der Trennung zurück nach Deutschland zieht. Sobald er sich sechs Monate wieder in Deutschland aufhält wird das deutsche Familiengericht für die Ehescheidung zuständig.
Unabhängig davon wird, falls Streitigkeiten hinsichtlich des zu zahlenden Ehegat-ten-und Kindesunterhaltes für die Dauer der Trennung bestehen, dass deutsche Fami-liengericht sofort mit dessen Anrufung zuständig, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts in Deutschland lebt.

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