Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1615 L BGB) auch anhand eines fiktiven Einkommens

Unterhalt wegen Kinderbetreuung gibt es für kinderbetreuende Väter und Mütter, egal ob verheiratet oder nicht. Jedoch gelten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen: § 1570 BGB regelt den Unterhaltsanspruch des mit dem anderen Elternteil verheirateten Elternteils.

Ist aus einer nichtehelichen Beziehung ein Kind hervorgegangen, so ergeben sich für die nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes (§ 1615 l Abs.1 BGB) zueinander folgende Unterhaltsansprüche:

  • Betreuungsunterhalt für die Mutter (§ 1615 l Abs.2 BGB)
  • Betreuungsunterhalt für den Vater (§ 1615 l Abs.4 BGB)

Das Maß des zu gewährenden Unterhaltes bestimmt sich gemäß § 1615 L Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der Bedürftigen.

Grundsätzlich galt und gilt, dass es im Zusammenhang mit der Höhe des an den betreuenden nichtehelichen Elternteil zu gewährenden Unterhalts auf deren/ dessen Einkommen zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes abzustellen ist. Das heißt, dass Einkommen, das der betreuende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt verdient hat soll das Maß ihres bzw. seines Unterhaltsanspruches für die kommenden drei Jahre bis zum 3. Geburtstag des gemeinsamen Kindes sein.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof aktuell nicht mehr fest. Mit Senatsbeschluss vom 10.06.2015 – XII ZB 251/14 wurde erstmalig nicht mehr darauf abgestellt, was die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes verdient hat sondern vielmehr darauf, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte, sprich, verdienen könnte.

Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nach § 1615 L BGB ist daher nicht mehr auf dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben. In dem konkreten Fall hatte der BGH den Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter zu entscheiden, die unmittelbar zum Zeitpunkt der Geburt ihr zweites Staatsexamen abgeschlossen hatte, und damit noch über keine eigenen Einkünfte verfügte. Der Kindesvater und auch die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter damit auf den Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle festzuschreiben sei. Die Kindesmutter wehrte sich gegen diese Festlegung mit dem Argument, hätte sie das gemeinsame Kind nicht geboren, wäre sie (als ehemalige Jurastudentin) mittlerweile als Richterin tätig, so dass sie über ein durchschnittliches mtl. Nettogehalt deutlich über dem Mindestbedarf lt. DT verfügen würde und verlangte in dieser Höhe ihres (fiktiven) Einkommens Unterhalt. Und der BGH gab ihr Recht.
Voraussetzung ist natürlich immer, dass der in Anspruch genommene Kindesvater in dieser Höhe überhaupt leistungsfähig ist.
Für alle Mütter mit höheren Verdiensten bzw. Karrierechancen, die durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes, ob sie nun mit dem Vater verheiratet sind oder nicht, eine Beeinträchtigung ihrer Einkünfte bedeutet besteht damit die Möglichkeit, ihren Unterhaltsanspruch jedenfalls während der ersten drei Jahre ab Geburt, die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters vorausgesetzt, nach deren Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätten zu verlangen.

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