Wer einer Samenspende zustimmt, muss Unterhalt zahlen

In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten einwilligender Mann muss  für Kindesunterhalt aufkommen, auch wenn er die  Vaterschaft nicht anerkannt hat.

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass den gemeinsam mit der Mutter in die künstliche Befruchtung per Samenspende einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat.

Im aktuellen Fall, welches vor dem höchsten deutschen Zivilgericht verhandelt wurde hatte sich ein Mann dagegen gewehrt, dass er für ein Kind seiner Ex-Freundin zahlen sollte, das diese nach einer Samenspende bekommen hatte.

In die künstliche Befruchtung hatte der zeugungsunfähige Mann schriftlich eingewilligt und zunächst auch Unterhalt gezahlt, sich als Vater gratulieren und mit dem Neugeborenen fotografieren lassen. Die Vaterschaft hatte er aber nie offiziell anerkannt, drei Monate später wollte er davon nichts mehr wissen – und stellte die Zahlungen ein.

In der Vorinstanz argumentierte das Oberlandesgericht (OLG): Der Mann habe die Elternschaft für das Kind zwar nicht durch Zeugung erlangt, aber mit seiner schriftlichen Erklärung durch einen "Willensakt" übernommen. Damit habe zu erkennen gegeben, dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle.

Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung: Der Mann habe in die künstliche Zeugung des Kindes eingewilligt und sei deshalb vertraglich zu Unterhalt verpflichtet. Dass die Erklärung des Mannes eher formlos war, war für den Bundesgerichtshof unerheblich. Laut Urteil muss der Mann nun für die siebenjährige Tochter mehr als 17.000 Euro Unterhalt nachzahlen.

"Das Kind konnte nur durch die Einwilligung des Mannes gezeugt und geboren werden", erläuterte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose.

Im übrigen verwies das Gericht zur Begründung auf den reformierten Paragrafen 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es: "Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen."

Zur Pressemitteilung des BGH

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