Widerrechtliche Verwendung von Sparguthaben des Kindes durch die Eltern

Verwenden Eltern das Sparguthaben ihres minderjährigen Kindes für Unterhaltszwecke, sind sie gemäß § 1664 BGB  verpflichtet, die verwendeten Gelder an das Kind zurück zu zahlen.

Im vorliegenden Fall hob hob die Mutter, nach Trennung der Eltern, vom Sparbuch des gemeinsamen Kindes den vollen Betrag ab, um für die neue Wohnung Einrichtungsgegenstände, wie ein Kinderbett nebst Lattenrost, Kindersitz und Kinderschreibtisch u.v.m zu kaufen. Das Kind, vertreten durch den Vater, verklagte die Mutter vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung des Sparguthabens und hatte mit der Klage Erfolg. Die Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 28.5.2015 (Az: 5 UF 53/15) zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss v. 28.05.2015, 5 UF 53/15)

Das OLG bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass das Kind Kontoinhaber und damit Gläubiger des Sparguthabens sei.  Entscheidend dafür sei, dass klar erkennbar gewesen sei, dass sowohl die Großeltern als auch der Vater des Kindes, welche das auf das Konto eingezahlt hatten, das Sparguthaben dem Kind zugutekommen lassen wollten. Dies sei hier der Fall. Die Großeltern hatten das Sparbuch für das Kind angelegt, der Vater hatte einen weiteren Geldbetrag mit der Bemerkung „Geburts- und Taufgeld“ auf das Konto einbezahlt. Zudem habe das Sparbuch Indizwirkung.

Die Antragsgegnerin, die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben und verbraucht hat, ist gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten. Es handelt sich bei der Abhebung des Guthabenbetrages vom Konto des Antragstellers um ein pflichtwidriges Verhalten der zum damaligen Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Kindesmutter.

Die Mutter hätte vor Verwendung des Sparguthabens einen sog. Sonderbedarf gegen den Vater geltend machen oder den Sozialhilfeträger um Hilfe bitten müssen.

Kommentar

Es ist die weit verbreitete Auffassung, der Sorgeberechtigte dürfe über das Sparguthaben des Kindes verfügen, wenn dafür etwas für das Kind eingekauft werde. Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig. Das Sparguthaben des Kindes ist geschützt und darf von den Eltern nicht verwendet werden. Dieser gefestigten Rechtsprechung ist voll und ganz zuzustimmen. Gelder, die explizit für ein Kind angelegt wurden, müssen von den Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge, geschützt und mündelsicher angelegt werden.

Siehe dazu auch:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/sparguthaben-der-kinder-darf-nicht-fuer-unterhalt-verwendet-werden_220_320260.html

http://hd.welt.de/Ratgeber-edition/article153507826/Eltern-duerfen-Kinderkonto-nicht-einfach-pluendern.html

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