Großeltern haften für den Kindesunterhalt

Großeltern können auf Enkelunterhalt in Anspruch genommen werden. Denn auch ein Großelternteil kann ein "anderer unterhaltspflichtiger Verwandter " i.S. § 1603 II 3 BGB sein. Dies setzt voraus, dass die

Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt gegenüber dem  vorrangig haftenden Elternteil ( Vater / Mutter ) ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, beispielsweise weil dieser nicht leistungsfähig ist.

BGH, Urt. vom 08.06.2005 - XII ZR 75/04

Kaufkraftumrechnung beim Unterhalt

Der Eigenbedarf eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners ist an die Lebensverhältnisse im Ausland anzupassen. Lebt entweder der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete im Ausland, so ist ein bestehender Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen. Als Umrechnung stehen 2 Möglichkeiten zur Auswahl: Umrechnung mittels Verbrauchergeldparität,  ( für 1 € erhält man in dem jeweiligen Land Waren und Dienstleistungen im Wert von  . . .  € ) oder die Anwendnung Lesen Sie mehr [...]

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