Unterhaltsanspruch der Mutter trotz eigener Einkünfte

Setzt die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes ihre berufliche Tätigkeit fort, hat sie dennoch einen Anspruch auf  Betreuungsunterhalt gegenüber dem nichtehelichen Vater. Zusätzlich wird ein Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung  vom Kindesvater geschuldet. Ein Altersvorsorgeunterhalt wird dagegen nicht geschuldet, denn die Mutter ist während der ersten drei Jahre ab der Geburt des Lesen Sie mehr [...]

Nachträgliche Befristung von Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann, wenn er nach dem 12.04.2006 durch Urteil oder Vergleich festgelegt und nicht auch zugleich zeitlich befristet wurde, jetzt nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Änderung seit dem 01.01.2008 auch nicht mehr zeitlich befristet werden. Der BGH und auch das OLG Düsseldorf legen in ihrer aktuellen Rechtssprechung eindeutig dar, dass ein Aufstockungsunteraltstitel, der nach dem 12.04.2006 ergangen bzw. vereinbart wurde, und der keine zeitliche Befristung Lesen Sie mehr [...]

Kindesunterhalt und ALG II-Bezug

Der Unterhaltsschuldner und ALG II Empfänger muss seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit substantiiert darlegen und beweisen. Der blosse Hinweis auf den Bezug von ALG II genügt nicht. Erzielt der ALG II Empfänger Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, so sind diese zunächst auf den geschuldeten Kindesunterhalt zu verrechnen, ohne dass sein ALG II Bezug geschmälert wird. Dies ergibt sich bereits aus der internen Anordnung der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 11.5 der Verwaltungshinweise Lesen Sie mehr [...]

Großeltern haften für den Kindesunterhalt

Großeltern können auf Enkelunterhalt in Anspruch genommen werden. Denn auch ein Großelternteil kann ein "anderer unterhaltspflichtiger Verwandter " i.S. § 1603 II 3 BGB sein. Dies setzt voraus, dass die

Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt gegenüber dem  vorrangig haftenden Elternteil ( Vater / Mutter ) ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, beispielsweise weil dieser nicht leistungsfähig ist.

BGH, Urt. vom 08.06.2005 - XII ZR 75/04

Kaufkraftumrechnung beim Unterhalt

Der Eigenbedarf eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners ist an die Lebensverhältnisse im Ausland anzupassen. Lebt entweder der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete im Ausland, so ist ein bestehender Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen. Als Umrechnung stehen 2 Möglichkeiten zur Auswahl: Umrechnung mittels Verbrauchergeldparität,  ( für 1 € erhält man in dem jeweiligen Land Waren und Dienstleistungen im Wert von  . . .  € ) oder die Anwendnung Lesen Sie mehr [...]

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