Erhöhung des Kindergelds auf den Unterhalt anrechnen

Ab dem 01. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld um zehn Euro monatlich. Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, weshalb es bei der Berechnung von Unterhalt, laut der Düsseldorfer Tabelle, Berücksichtigung findet. Für eine Berechnung ist es grundlegend von Bedeutung, ob das Kind bereits volljährig oder noch minderjährig ist und dementsprechend bei den Eltern lebt. Lesen Sie mehr [...]

Düsseldorfer Tabelle 2019 – Leitlinie zum Kindesunterhalt

Das OLG Düsseldorf hat die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2019 offiziell vorgestellt. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zum Kindesunterhalt. Da die Erhöhung des Mindestunterhalts bereits 2017 festgelegt war (s.u.), ergibt sich auch eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle 2019. Mindestunterhalt 2019 Ab dem 01.01.2019 ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeträge. Diese wurden bereits im Jahr 2017 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen Lesen Sie mehr [...]

Minderjährige Scheidungskinder bekommen 2019 mehr Unterhalt

Ab dem 01. Januar 2019 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mitteilte. Dann steht minderjährigen Scheidungskindern mehr Unterhalt zu. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um 6 bis 14 Euro im Monat. Für volljährige Kinder bleiben die Unterhaltssätze unverändert. Unterhalt für Scheidungskinder auf einen Blick Gemäß Düsseldorfer Tabelle erhalten minderjährige Trennungskinder Lesen Sie mehr [...]

Aktuelle Leitlinie zum Kindesunterhalt - Düsseldorfer Tabelle 2016

Die Düsseldorfer Tabelle, welche regelmäßg vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) herausgegeben wird, ist eine feste Größe im Unterhaltsrecht  und dient als Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts. In der aktuellen Version: Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2016, ist der Mindestunterhalt leicht gestiegen. Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2016 Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zu 5 Jahren (1. Altersstufe) um sieben auf 335 Euro. Sechs- bis Elfjährige erhalten 384 Euro Lesen Sie mehr [...]

Unterhaltsanspruch der Mutter trotz eigener Einkünfte

Setzt die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes ihre berufliche Tätigkeit fort, hat sie dennoch einen Anspruch auf  Betreuungsunterhalt gegenüber dem nichtehelichen Vater. Zusätzlich wird ein Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung  vom Kindesvater geschuldet. Ein Altersvorsorgeunterhalt wird dagegen nicht geschuldet, denn die Mutter ist während der ersten drei Jahre ab der Geburt des Lesen Sie mehr [...]

Nachträgliche Befristung von Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann, wenn er nach dem 12.04.2006 durch Urteil oder Vergleich festgelegt und nicht auch zugleich zeitlich befristet wurde, jetzt nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Änderung seit dem 01.01.2008 auch nicht mehr zeitlich befristet werden. Der BGH und auch das OLG Düsseldorf legen in ihrer aktuellen Rechtssprechung eindeutig dar, dass ein Aufstockungsunteraltstitel, der nach dem 12.04.2006 ergangen bzw. vereinbart wurde, und der keine zeitliche Befristung Lesen Sie mehr [...]

Kindesunterhalt und ALG II-Bezug

Der Unterhaltsschuldner und ALG II Empfänger muss seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit substantiiert darlegen und beweisen. Der blosse Hinweis auf den Bezug von ALG II genügt nicht. Erzielt der ALG II Empfänger Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, so sind diese zunächst auf den geschuldeten Kindesunterhalt zu verrechnen, ohne dass sein ALG II Bezug geschmälert wird. Dies ergibt sich bereits aus der internen Anordnung der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 11.5 der Verwaltungshinweise Lesen Sie mehr [...]

Großeltern haften für den Kindesunterhalt

Großeltern können auf Enkelunterhalt in Anspruch genommen werden. Denn auch ein Großelternteil kann ein "anderer unterhaltspflichtiger Verwandter " i.S. § 1603 II 3 BGB sein. Dies setzt voraus, dass die

Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt gegenüber dem  vorrangig haftenden Elternteil ( Vater / Mutter ) ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, beispielsweise weil dieser nicht leistungsfähig ist.

BGH, Urt. vom 08.06.2005 - XII ZR 75/04

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